Mechaniker mit blauer Arbeitskleidung arbeitet unter der Motorhaube eines Autos. Der Motorraum ist deutlich sichtbar. Der Mechaniker steht auf grauem Fliesenboden.
Mechaniker mit blauer Arbeitskleidung arbeitet unter der Motorhaube eines Autos. Der Motorraum ist deutlich sichtbar. Der Mechaniker steht auf grauem Fliesenboden.

Informationen zur NoVA

§§ 2 und § 6 NoVAG - Normverbrauchsabgabengesetz

Detailauszug PKW-Besteuerung (M1) und LKW-Besteuerung (N1)

A) NoVA-Regelung für PKW-Kraftfahrzeuge (Klasse M1)

1. NoVA-Regelung für PKW-Kraftfahrzeuge (Klasse M1) ab 01.01.2025

Die Berechnung der NoVA erfolgt nach folgenden Kriterien:

  • Für PKW-Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: Der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2 Wert werden 94 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.
  • Der Höchststeuersatz beträgt 80 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 155 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 155 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 80 Euro je Gramm CO2/km.
  • Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

2. NoVA-Übergangsregelung 2025/2026

Auf bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2025 abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1. April 2026 erfolgt, kann die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage angewendet werden.

3. NoVA-Regelung für PKW-Kraftfahrzeuge (Klasse M1) ab 01.01.2026

Die Berechnung der NoVA erfolgt nach folgenden Kriterien:

  • Für PKW-Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: Der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2 Wert werden 91 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.
  • Der Höchststeuersatz beträgt 80 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 155 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 155 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 80 Euro je Gramm CO2/km.
  • Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

B) NoVA-Regelung für LKW-Kraftfahrzeuge (Klasse N1)

1. NoVA-Übergangsregelung für LKW (Klasse N1) bei einem unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrag bis 30.06.2025 und Lieferung oder innergemeinschaftlichem Erwerb von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen vor dem 31.12.2025

Die Berechnung der NoVA erfolgt nach folgenden Kriterien:

  • Fahrzeuge der Klasse N1 sind Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen) und einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg.
  • Für LKW (Klasse N1) bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: Der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2 Wert werden 147 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.
  • Der Höchststeuersatz beträgt 80 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 208 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 208 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 80 Euro je Gramm CO2/km.
  • Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

2. NoVA-Regelung für LKW (Klasse N1) ab 01.07.2025

a) Keine NoVA-Pflicht für N1-Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach überwiegend zur Güterbeförderung bestimmt sind:

Dies sind Kraftfahrzeuge mit einer Sitzreihe und Kraftfahrzeuge mit zwei Sitzreihen, bei geschlossenem Aufbau (sog. Kastenwägen), wenn sich hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet, in dem dahinter befindlichen Laderaum ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens einem Meter Platz findet und die Seitenfenster im Laderaum verblecht sind oder bei offenem Aufbau (sog. Pritschenwägen), wenn ein geschlossener Bereich für Passagiere und eine Ladefläche von der Art eines Lastkraftwagens (mit seitlich klappbaren Bordwänden, ohne Radkästen, auch abnehmbar oder kippbar) oder bei ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand eine Ladefläche, bei der die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50% der Länge des Radstands, und eine einfache Ausstattung vorhanden sind.

b) N1-Fahrzeuge, die nicht die in Pkt. B.2.a) genannten Kriterien erfüllen, gelten als überwiegend für die Personenbeförderung bestimmt:

Die Berechnung der NoVA ab 01.07.2025 erfolgt nach denselben Kriterien wie für PKW-Kraftfahrzeuge (Klasse M1):

  • Für NoVA-pflichtige N1-Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: Der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2 Wert werden 94 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.
  • Der Höchststeuersatz beträgt 80 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 155 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 155 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 80 Euro je Gramm CO2/km.
  • Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

NoVA-Übergangsregelung 2025/2026

Auf bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2025 abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1. April 2026 erfolgt, kann die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage angewendet werden.

Die Berechnung der NoVA ab 01.01.2026 erfolgt nach denselben Kriterien wie für PKW-Kraftfahrzeuge (Klasse M1):

  • Für NoVA-pflichtige N1-Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: Der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2 Wert werden 91 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.
  • Der Höchststeuersatz beträgt 80 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 155 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 155 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 80 Euro je Gramm CO2/km.
  • Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

Elektrofahrzeuge oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge, die einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, sind von der Normverbrauchsabgabe befreit. Seit 1.7.2021 steht Menschen mit Behinderung die NoVA-Befreiung auch bei neuen Leasingfahrzeugen zu.

Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km.

Die Bemessungsgrundlage für die NoVA Berechnung ist der Fahrzeugnetto-Preis inkl. aller Mehrausstattungen. Die NoVA ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, d.h. der Fahrzeugnetto-Preis ist auch die Basis für die Mehrwertsteuer.

Für nähere Informationen kontaktiere bitte deinen Volkswagen Partner. Er berät dich gerne.

Stand: 01.07.2025